Erfährt das Finanzamt im Laufe eines Jahres, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen voraussichtlich höher ausfallen werden als im Vorjahr, kann es die für das laufende Jahr festgesetzten Vorauszahlungen erhöhen. Diese Änderung setzt zusätzlich voraus, dass die Vorauszahlungen für den einzelnen noch ausstehenden Vorauszahlungszeitpunkt um mindestens 100 EUR angehoben werden.
Auch nach Ablauf eines Jahres können die Vorauszahlungen noch nachträglich angepasst werden. Dies ist jedoch nur bis zum Ablauf von 15 Monaten (bei Landwirten 23 Monaten) nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 können also noch bis Ende März 2022 angepasst werden.
Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlungsrate anzupassen. Diese Anhebung ist nur zulässig, wenn sich der Erhöhungsbetrag auf mindestens 5.000 EUR beläuft. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des geänderten Vorauszahlungsbescheids fällig.
Steuernachforderungen des Finanzamts müssen mit 0,5 % pro Monat verzinst werden, wenn die Steuerfestsetzung erst nach Ablauf von 15 Monaten seit Ende des betreffenden Kalenderjahres (Beginn des Zinslaufs) durchgeführt wird. Bemessungsgrundlage für diese Nachforderungszinsen ist der Differenzbetrag zwischen der festgesetzten Steuer auf der einen und den Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag) sowie den bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen auf der anderen Seite.
Erkennt der Steuerpflichtige vor Ergehen des Steuerbescheids, dass mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann er die Festsetzung von Nachforderungszinsen ganz oder teilweise abwenden, indem er beim Finanzamt rechtzeitig einen Antrag auf nachträgliche Anpassung der festgesetzten Vorauszahlungen stellt. Freiwillige Vorauszahlungen, die nicht auf einem Vorauszahlungsbescheid beruhen, werden vom Finanzamt als Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen gewertet und bei der Zinsberechnung berücksichtigt.
Herabsetzung beantragen
Die festgesetzten Vorauszahlungen können nachträglich herabgesetzt werden. Hierfür gilt ebenfalls eine Frist von 15 Monaten. Anders als bei der Erhöhung der Vorauszahlungen ist hier kein Mindestbetrag zu beachten. Der Steuerpflichtige kann deshalb auch eine Herabsetzung um nur geringfügige Beträge beantragen. Erkennt er erst nach Ablauf der 15-Monatsfrist, dass die Vorauszahlungen überhöht waren, ist eine Erstattung nur im Rahmen der Steuerveranlagung für das betreffende Jahr möglich.
In beiden Fällen ist zu bedenken, dass das Finanzamt die nach Ablauf von 15 Monaten durchgeführten Erstattungen mit 0,5 % pro Monat verzinst. Dies entspricht einem Jahreszins von 6 %.