Vorauszahlungen werden meist zusammen mit der Einkommensteuer für ein zurückliegendes Jahr festgesetzt. Beide Bescheide stehen oft auf demselben Blatt Papier. Trotzdem stellen der Steuerbescheid für das zurückliegende Jahr und der Vorauszahlungsbescheid für das kommende und ggf. das laufende Jahr getrennte Verwaltungsakte dar. Dieser formalen Betrachtung kommt besondere Bedeutung zu, wenn der Steuerpflichtige einen der Bescheide anfechten will. Legt er Einspruch "gegen den Vorauszahlungsbescheid" ein, wird der mit gleicher Post im gleichen Kuvert versandte Steuerbescheid für das zurückliegende Jahr nach Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist bestandskräftig.
Zu beachten ist ggf., dass die Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zum Solidaritätszuschlag und ggf. zur Kirchensteuer formal 3 Verwaltungsakte darstellt, nämlich getrennt für jede Steuerart.
Wer die festgesetzten Vorauszahlungen für als überhöht erachtet, muss gegen die Festsetzung Einspruch einlegen, ggf. zusätzlich zu einem Einspruch gegen einen Jahressteuerbescheid. Nur so kann er erreichen, dass in erstmaligen Vorauszahlungsbescheiden, in Anpassungsbescheiden nach oben und in Ablehnungsbescheiden gegen Herabsetzungsanträge steuermindernde Umstände berücksichtigt werden.
Lehnt das Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ab, kommt gegen den Ablehnungsbescheid ein Einspruch infrage. Gegen die den Einspruch abweisende Einspruchsentscheidung ist das Rechtsmittel der Klage beim Finanzgericht gegeben.
Hat der Steuerpflichtige gegen einen Vorauszahlungsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und bestehen aufgrund der Einspruchsbegründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids, kann er vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids verlangen. Gibt das Finanzamt dem Aussetzungsantrag statt, müssen die festgesetzten Vorauszahlungen insoweit vorerst nicht bezahlt werden.
Verspätete Einwendungen
Vorauszahlungsbescheide stehen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auch wenn erst nach Ablauf der 1-monatigen Rechtsbehelfsfrist ein Fehler in der Berechnung der Vorauszahlungen festgestellt wird, kann der Steuerpflichtige unter Hinweis auf § 164 AO eine Änderung des Vorauszahlungsbescheids verlangen. In diesem Fall kommt allerdings eine Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids mangels Rechtsmittel in Form des Einspruchs nicht in Betracht.
Wird kein Aussetzungsantrag gestellt oder der Antrag abgelehnt, sind die Vorauszahlungen trotz des Einspruchs zu den im Bescheid genannten Terminen zu entrichten. In Härtefällen kommt eine Stundung der Vorauszahlungen oder, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, ein gerichtlicher Antrag auf einstweilige Anordnung in Betracht.
Führt ein Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum Erfolg, werden von Amts wegen die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer angepasst.