[1]

§ 14 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

 

(1) Zuständig für Maßnahmen nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Stiftungsbehörde.

 

(2) 1Die Stiftungsorgane können den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. 2Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 3Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig. 4Das Vermögen von zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue oder die aufnehmende Stiftung über.

 

(3) 1Unter den Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. 2Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung oder ändert die Satzung der aufnehmenden Stiftung. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

[1] § 14 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2023.

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