[1]

§ 21 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

 

(1) § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung aufheben.

 

(3) 1Ist die Erfüllung des Zwecks einer oder mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, können sie von der Stiftungsbehörde mit einer fortbestehenden Stiftung zusammengelegt werden. 2Die Stiftungsbehörde kann die Satzung der aufnehmenden Stiftung ändern. 3Das Vermögen der aufgenommenen Stiftungen geht auf die aufnehmende Stiftung über.

 

(4) 1Ist die Erfüllung des Zwecks mehrerer Stiftungen unmöglich geworden, kann die Stiftungsbehörde die Stiftungen zu einer neuen rechtsfähigen Stiftung zusammenlegen. 2Die Stiftungsbehörde gibt der neuen Stiftung eine Satzung. 3Das Vermögen der zusammengelegten Stiftungen geht auf die neue Stiftung über.

[1] § 21 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2023.

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