Die Anerkennung und das Erlöschen der Stiftung sowie die Zulegung und Zusammenlegung[2] [Bis 30.06.2023: das Zusammenlegen] von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2026.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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