(1) Weltliche Ortsstiftungen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Die übrigen weltlichen Ortsstiftungen, ausgenommen Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des badischen Stiftungsgesetzes, sind rechtsfähige örtliche Stiftungen im Sinne des § 101 der Gemeindeordnung.
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