(1) Bei jedem Regierungspräsidium wird ein Verzeichnis der Stiftungen geführt, die nach ihrer Satzung [2]ihren Sitz im Regierungsbezirk haben.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
1. |
Name und Anschrift, |
2. |
Sitz, |
3. |
Zweck, |
4. |
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und |
5. |
Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und anerkennende oder verleihende Behörde. |
(3) Die Stiftungsbehörden sind verpflichtet, dem für die Führung des Stiftungsverzeichnisses zuständigen Regierungspräsidium die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. 2Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
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