Bestehende Stiftungen haben dem nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierungspräsidium bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen
1. |
Name, |
2. |
Sitz, |
3. |
Zweck, |
4. |
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung und |
5. |
soweit dies möglich ist, Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und verleihende Stelle. |
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