Örtliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde oder von Gemeindeverbänden verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gebietskörperschaft in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben erfüllt werden können.

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