(1) 1Die Stiftungsbehörde kann in Ausübung der Rechtsaufsicht Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

 

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.

 

(3) 1Kommt ein Stiftungsorgan einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse Veranlasste rückgängig gemacht wird sowie angeordnete Maßnahmen nach Fristsetzung und Androhung auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen. 2Bei Gefahr im Verzuge bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.

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