(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann insbesondere Akten und sonstige Unterlagen einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. 3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen oder prüfen lassen.

 

(2) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde

 

1.

unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9. Dezember 1986 (Brem. GBl. S. 283 - 401-b-1) die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und

 

2.

auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 enthalten die Namen, Vornamen und Anschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.

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