(1) 1Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern. 3Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich.

 

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2Einer Genehmigung bedarf auch die Sitzverlegung einer bereits rechtsfähigen Stiftung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

 

(3) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig.

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