§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
§ 2 Stiftungsbehörde
1Zuständige Stiftungsbehörde für
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die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 7 |
ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. 2Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11.
§ 3 Stiftungsverzeichnis
1Das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium führt ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit den Angaben der Stiftungsbehörden zum Namen, zum wesentlichen Zweck, zum Sitz, zur Anschrift und zum Datum der Anerkennung der Stiftungen. 2Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. 3Darüber hinaus unterliegen stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang. 4Angaben zu kirchlichen Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Verzeichnis aufgenommen.
§ 4 Rechtsaufsicht
(1) 1Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. 2Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen. 3Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
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unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis sowie jede Änderung anzuzeigen, |
2. |
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorlegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde schriftlich
2. |
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellende Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist. |
(3) 1Die Stiftungsbehörde hat die Jahresabrechnung zu prüfen. 2Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorangegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. 3Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresabrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. 4Sie kann für höchstens drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Absatz 2 Nummer 2 sowie einer Prüfung der Jahresabrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresabrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen ergeben hat. 5Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung. 6§ 12 Absatz 1 Nummer 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(4 [Bis 11.10.2023: 3] ) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.
§ 5 Unterrichtung und Prüfung
Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann die Stiftungsbehörde sich über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder im Namen und auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
§ 6 Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme
(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder ...