(1) 1Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die von einer hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. 2Die Übernahme der Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszweck nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient. 3Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. 4Die Verwaltungsgeschäfte obliegen, soweit die Stiftungssatzung nicht anderes bestimmt, den für die Vertretung der kommunalen Körperschaft zuständigen Organen.

 

(2) 1Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. 2Für die Haushaltswirtschaft gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das treuhänderisch verwaltete Vermögen und die Haushaltswirtschaft. 3Wird anstelle des Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.

 

(3)[1] 1In den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 7 entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der nach der Kommunalverfassung zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. 2Darüber hinaus ist die nach der Kommunalverfassung zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die Aufsicht gemäß §§ 4 bis 7.

Bis 11.10.2023:

(3) 1In den Fällen des § 2 entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. 2Darüber hinaus ist die Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 4 bis 8.

 

(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht.

[1] Abs. 3 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Landesstiftungsgesetzes. Anzuwenden ab 12.10.2023.

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