1Zuständige Stiftungsbehörde für
1. |
die Anerkennung der Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
2. |
die Ergänzung des Stiftungsgeschäftes um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen nach § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
3. |
Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
4. |
die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
5. |
die Genehmigung der Zulegung und der Zusammenlegung nach §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
6. |
die Genehmigung der Auflösung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
7. |
die Aufhebung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches, |
8. |
ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. 2Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11.
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