1Zuständige Stiftungsbehörde für

 

1.

die Anerkennung der Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

2.

die Ergänzung des Stiftungsgeschäftes um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen nach § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

3.

Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

4.

die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

5.

die Genehmigung der Zulegung und der Zusammenlegung nach §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

6.

die Genehmigung der Auflösung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

7.

die Aufhebung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

8.

die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 7

ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. 2Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11.

[1] § 2 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Landesstiftungsgesetzes. Anzuwenden ab 12.10.2023.

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