(1) 1Die Stiftungsbehörde trifft die in § 87 BGB vorgesehenen Maßnahmen. 2Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB vor, so kann die Stiftungsbehörde die Umwandlung auch in der Weise vornehmen, daß sie mehrere Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken zu einer neuen Stiftung zusammenlegt und dieser Stiftung eine Satzung gibt. 3Mit der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.

 

(2) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 ist zu Lebzeiten der Stifterin oder des Stifters diese oder dieser zu hören.

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