(1) 1Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen

 

1.

einer kommunalen Stiftung (§ 19 Abs. 1) an die kommunale Körperschaft,

 

2.

einer kirchlichen Stiftung (§ 20 Abs. 1) an die aufsichtführende Kirche,

 

3.

aller anderen Stiftungen an das Land.

2Auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 gelten die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechend.

 

(2) Alle Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

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