(1) 1Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. 2Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern.

 

(2) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Stifterwille zu berücksichtigen. 2Stifterinnen und Stifter können sich in der Satzung das Recht vorbehalten, zu Lebzeiten Maßnahmen nach Absatz 1 von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. 3In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.

 

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch das zuständige Stiftungsorgan getroffen. 2Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

 

(4) 1Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig. 2In diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der zusammengeschlossenen Stiftungen auf die neue Stiftung über.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge