(1) 1Die Behörde für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Zweckänderung oder Aufhebung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Innenministerium. 2Die Stiftungsaufsicht nach § 12 erfolgt durch das Landesverwaltungsamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Für die nach der Abgabenordnung wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt anerkannten Stiftungen werden weder für die Anerkennung noch für die Aufsicht Verwaltungsgebühren erhoben. 2Hinsichtlich der sonstigen Stiftungen werden für die von den Stiftungsbehörden erbrachten Leistungen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums erhoben.

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