(1) 1Die Stiftungsorgane haben die Stiftung sparsam und nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. 2Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks.

 

(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt, der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist und die Dauerhaftigkeit der Stiftung gewährleistet bleibt. 2Das Stiftungsvermögen sowie Veränderungen in seinem Bestand sind getrennt von anderen Vermögensmassen gesondert nachzuweisen.

 

(3) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sowie für die entstehenden Verwaltungskosten zu verwenden. 2Gleiches gilt für Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(4[1]) 1Das zuständige Stiftungsorgan hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht, aus dem der Bestand und etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel ersichtlich sind, und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. 2Im Zweifel ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. 3Wird eine Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft, kann von der Erstellung des Jahresberichts abgesehen werden, soweit die in Satz 1 genannten Angaben in dem Prüfungsbericht enthalten sind. 4§ 12 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

[1] Nach Art. 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungswesens (GVBl. 2008 S. 567) tritt Abs. 4 am 1.1.2010 in Kraft.

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