Das Gesetz sieht für den stillen Gesellschafter "einen den Umständen nach angemessenen Anteil" vor. Da diese Regelung sehr vage ist, sollte die Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis unbedingt im Gesellschaftsvertrag konkret geregelt werden.
1.3.1 Laufendes Ergebnis
Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Darin wird vereinbart, ob der Stille nur am Gewinn beteiligt ist, oder ob er auch in Verlustjahren einen Anteil am Ergebnis zu tragen hat. Beides ist möglich und kann frei vereinbart werden, jedoch ist die Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage begrenzt. Neben einer Gewinnbeteiligung kann auch eine garantierte Mindestverzinsung vereinbart werden, die in Verlustjahren zum Tragen kommt.
Die Ergebnisermittlung erfolgt auf Basis der Gewinnermittlung des Inhabers. Da die stille Gesellschaft kein Kaufmann ist, muss lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts den Gewinn anhand seiner Buchführung ermitteln. Dies gilt auch für den Fall, dass die stille Gesellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft zu werten ist. Auch dann ist die Gewinnermittlung des Inhabers die Grundlage für die Berechnung des steuerlichen Ergebnisses.
Kontrollrechte des Stillen
Da ein stiller Gesellschafter i. d. R. ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ist, kommt seinen Kontrollrechten eine große Bedeutung zu. Er kann und sollte vom Inhaber Rechenschaft fordern, indem er eine Kopie des Jahresabschlusses verlangt und diesen durch Einsicht in die Bücher und Papiere prüft. Dies ist dem Grunde nach die einzige Möglichkeit des Stillen, u. a. seinen Gewinnanteil nachzuprüfen.
Seit 2024 enthält § 233 HGB zu den Informationsrechten nur noch einen Verweis auf § 166 HGB. Der Stille wird insoweit einem Kommanditisten gleichgestellt. Inhaltlich ergeben sich daraus jedoch keine Änderungen, denn § 166 HGB berechtigt den Stillen weiterhin, eine Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten. Zudem kann er Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen.
1.3.2 Gesellschaftsvermögen
Für die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Betriebsvermögen ist zu unterscheiden:
- Ist eine typisch stille Gesellschaft gegeben, hat der Stille kein Anrecht auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dies ist die gesetzlich vorgesehene Grundform. Mangels Unternehmerrisiko ist der typisch Stille kein Mitunternehmer.
- Es kann aber auch eine atypisch stille Gesellschaft vereinbart sein. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Stille für den Fall seines Ausscheidens bzw. der Beendigung der Gesellschaft auch einen Anteil am Betriebsvermögen erhält. Der atypisch Stille wird damit zum Mitunternehmer, denn er partizipiert an den offenen und den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter im Gesellschaftsvermögen, einschließlich eines Geschäftswerts.