Auch wenn die stille Gesellschaft im Konzert der übrigen Personengesellschaften eine gewisse Exotenstellung innehat, ist ihre Bedeutung im Wirtschaftsleben in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Die Gründe lassen sich anhand der folgenden Gegenüberstellung der vielen Vorteile zu den Nachteilen dieser Rechtsform aufzeigen.
1.7.1 Vorteile
Die wesentlichen Vorteile der stillen Gesellschaft sind:
- einfache, formfreie und kostengünstige Gründung,
- alternative Möglichkeit, einen Kapitalbedarf abzudecken,
- bessere Einbindung des Stillen gegenüber einem reinen Darlehensgeber,
- Möglichkeit, die Quelle der Kapitalherkunft geheim (still) zu halten,
- flexibel verhandelbare Ergebnisbeteiligung, ggf. mit Verlustbeteiligung,
- "Zinsbelastung" aus dem Kapital nur bei positivem Ergebnis,
- unkomplizierte Beteiligung von Familienangehörigen bzw. Mitarbeitern,
- rentable Kapitalanlage für den Stillen,
- keine Haftungsgefahr für den Stillen und
- sofern gewünscht, kann der Stille ein gewisses Mitspracherecht erhalten.
1.7.2 Nachteile
Hingegen sind die Nachteile der stillen Gesellschaft oft unerheblich; diese sind:
- gewisse Abhängigkeit des Inhabers vom Stillen als Geldgeber; diese ist aber auch nicht bedeutender als bei einer Darlehensaufnahme,
- im Regelfall wenig Einfluss bzw. geringe Mitspracherechte des Stillen,
- Gefahr des Kapitalverlustes für den Stillen.
Die Nachteile betreffen vorwiegend den Stillen. Jedoch sind diese nicht größer als bei einer Beteiligung als Gesellschafter im Rahmen einer anderen Personengesellschaft.
1.7.3 Einsatzbereiche
Auf die stille Gesellschaft wird vor allem bei einem bestehenden Kapitalbedarf eines Unternehmens zurückgegriffen. Hier kann diese Form der sog. mezzaninen Finanzierung eine echte Alternative zu einer Darlehensaufnahme oder der Beteiligung weiterer Gesellschafter oder Aktionäre sein. Einen besonderen Charme hat dabei die mögliche Geheimhaltung des Kapitalgebers, der grundsätzlich nicht nach außen in Erscheinung tritt. Dieser wird in keinem Register eingetragen, sondern die stille Einlage wird lediglich in der Gewinnermittlung als weiterer Schuldposten ausgewiesen, ohne namentliche Nennung des Stillen.
Sollen Familienangehörige oder Mitarbeiter des Betriebs beteiligt werden, kann sich dazu eine stille Gesellschaft anbieten. Diese Verbindung ist nicht so fest, wie bei einer Aufnahme als Gesellschafter, dennoch ist ein gewisses Zusammenwirken und ein gemeinsames unternehmerisches Interesse gegeben und umsetzbar. So kann eine anstehende Übergabe des Betriebs auf die Kinder getestet bzw. vorbereitet werden. Sind keine Nachkommen vorhanden, lässt sich durch eine stille Gesellschaft auch die Betriebsführung durch Arbeitnehmer erproben.