Bei der typisch stillen Gesellschaft unterliegt nur der Inhaber des Handelsgeschäfts mit seinem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Das Entgelt an den typisch stillen Gesellschafter ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1c GewStG hinzuzurechnen; dies gilt unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Empfänger.
Hinzurechnungen typisch Still
Am Gewerbebetrieb des Inhabers A ist der B typisch still beteiligt. B erhält als Vergütung einen Betrag i. H. v. 260.000 EUR. Daneben hat A für ein Bankdarlehen noch 104.000 EUR als Zinsen bezahlt. Nach der jeweiligen Buchung als Betriebsausgabe verbleibt A ein Gewinn i. H. v. 220.000 EUR.
Der Gewerbeertrag des A ermittelt sich wie folgt:
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 220.000 EUR | |
Hinzurechnungen | ||
§ 8 Nr. 1a GewStG | 104.000 EUR | |
§ 8 Nr. 1c GewStG | 260.000 EUR | |
364.000 EUR | ||
./. Freibetrag | 200.000 EUR | |
verbleiben | 164.000 EUR | |
davon 25 % | + 41.000 EUR | |
Zwischensumme | 261.000 EUR | |
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) | ./. 24.500 EUR | |
Gewerbeertrag | 236.500 EUR |
Liegt eine Verlustübernahme durch den stillen Gesellschafter vor, führt dies zu einer negativen Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.[1]
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