Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 24
Hinsichtlich der Frage nach dem maßgeblichen Gewinn ergibt sich aus § 232 Abs. 1 HGB lediglich, dass der Gewinn am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm auszubezahlen ist. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters im Wege der Aufstellung einer Bilanz bzw. einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr des Inhabers des Handelsgeschäfts zu ermitteln ist. Ferner lässt sich daraus ableiten, dass die Gewinnermittlung nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 238 ff. HGB zu erfolgen hat.
Rz. 25
Bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen über die Art und den Umfang der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters, ermittelt sich sein Gewinnanteil regelmäßig auf der Grundlage des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Inhabers des Handelsgeschäfts. Dies lässt sich mit § 233 HGB i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB begründen, wonach der stille Gesellschafter berechtigt ist, eine Abschrift des handelsrechtlichen Jahresabschlusses i. S. d. § 242 Abs. 3 HGB zu verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen zu nehmen. Anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kann aber auch die Steuerbilanz als Grundlage für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters dienen. Im Gesellschaftsvertrag sollte daher eindeutig geregelt werden, ob der handelsrechtliche Jahresabschluss oder die Steuerbilanz als Instrument zur Gewinnermittlung dienen soll.
Rz. 26
In der Literatur ist umstritten, ob der stille Gesellschafter einer typischen stillen Gesellschaft am gesamten Handels- oder Steuerbilanzgewinn oder lediglich am Betriebsgewinn teilnimmt. So erstreckt sich gemäß der Rechtsprechung des RGH und des BGH sowie zahlreicher Literaturansichten die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters bei einer typischen stillen Gesellschaft nicht auf den gesamten Handels- oder Steuerbilanzgewinn, sondern vielmehr nur auf den Betriebsgewinn. Dagegen gibt es aber auch Literaturansichten, die die Begrenzung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters auf den Betriebsgewinn bestreiten. Als Argument gegen die Teilnahme des stillen Gesellschafters allein am Betriebsgewinn wird z. B. angeführt, dass sich der gemeinsame Zweck auf sämtliche Erträge und Aufwendungen des Unternehmensvermögens zu beziehen habe. Ferner sei das Anlagevermögen genauso betriebsnotwendig wie das Umlaufvermögen. Zudem sei nicht nur das Betriebsergebnis, sondern auch das Finanzergebnis des Unternehmens für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters maßgeblich. Um Streitigkeiten in dieser Hinsicht zu vermeiden, sollten daher im Gesellschaftsvertrag eindeutige Regelungen darüber getroffen werden, welche (betriebsbedingten) Erträge und (betriebsbedingten) Aufwendungen für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters einer typischen stillen Gesellschaft maßgebend sind.