Rz. 42
Für die Auflösung der stillen Gesellschaft kommen neben der Kündigung durch den stillen Gesellschafter, durch den Geschäftsinhaber oder den Privatgläubiger eines Gesellschafters[1] folgende weitere Auflösungsgründe in Betracht:[2]
- der Ablauf einer vereinbarten Frist[3] oder der Eintritt einer vereinbarten Bedingung; ist die stille Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit eingegangen oder die Auflösung der stillen Gesellschaft an den Eintritt einer vereinbarten Bedingung geknüpft, so tritt die Auflösung in diesem Zeitpunkt ein;
- der Abschluss eines Aufhebungsvertrags;[4] die Auflösung der stillen Gesellschaft durch eine Vereinbarung der Gesellschafter (Auflösungsbeschluss) ist jederzeit möglich;
- der Tod des Geschäftsinhabers;[5]
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;[6]
- die Zweckerreichung bzw. die Unmöglichkeit der Zweckerreichung.[7]
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