Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 81
Wie für den Geschäftsinhaber erfolgt auch für den stillen Gesellschafter unter Berücksichtigung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssels eine anteilige Ergebniszuweisung über die gesonderte und einheitliche Ergebnisfeststellung. Die anteilige Ergebniszuweisung wird von dem stillen Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst. Auch aus der Veräußerung der stillen Beteiligung resultierende Gewinne des stillen Gesellschafters sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu betrachten.
Rz. 82
Hinsichtlich der Teilnahme an den Verlusten des Geschäftsinhabers bestehen für den stillen Gesellschafter im Vergleich zu aufgetretenen Verlusten von Einzelunternehmern oder zu aufgetretenen Verlustanteilen von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich keine Unterschiede. Der stille Gesellschafter ist insofern nur bis zur Höhe seiner Vermögenseinlage an den Verlusten des Geschäftsinhabers beteiligt. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters durch Verlustanteile oder durch Entnahmen aufgebraucht ist und das beim Geschäftsinhaber bestehende Kapitalkonto durch zusätzliche Verlustzuweisungen negativ wird. In diesem Fall sind die Regelungen zum Verlustabzug wie beim beschränkt haftenden Kommanditisten gemäß § 15a EStG zu beachten.
Rz. 83
Bei Verlusten aus atypischen stillen Gesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 Satz 6 und Satz 7 EStG zu beachten. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG dürfen solche Verluste aus stillen Gesellschaften weder mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Darüber hinaus dürfen solche Verluste aus einer stillen Gesellschaft auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG mindern die Verluste aus einer stillen Gesellschaft allerdings nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Gesellschafter in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft bezieht.
Rz. 84
Da die atypische stille Gesellschaft selbst gewerbesteuerpflichtig ist, ergibt sich beim stillen Gesellschafter keine gewerbesteuerliche Berücksichtigung des Ergebnisanteils aus der stillen Beteiligung. Der Ergebnisanteil wird über § 9 Nr. 2 GewStG wieder korrigiert.
Rz. 85
Wird dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter eine zu hohe Gewinnbeteiligung eingeräumt, gilt diese als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Dagegen kann ein zu niedriger Gewinnanteil als verdeckte Einlage eingestuft werden.