Der BFH hat bereits mit der o. g. Entscheidung vom 11.2.2010 zum Ausdruck gebracht, dass eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung insgesamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist. In einem weiteren Urteil vom 5.11.2013 setzte er diesen Trend fort.
Im entschiedenen Fall war einem GmbH-Geschäftsführer ein Genussrecht eingeräumt worden. Dieses sollte i. H. v. 2 % an der Wertsteigerung seiner GmbH teilnehmen. Zusätzlich hatte er einen Genussrechtsvertrag zum Erwerb von Genussrechten in Höhe von 10.000 EUR nominal abgeschlossen. Diese Genussrechte wurden jährlich zu 10 % verzinst und hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. 2 Jahre später wurde eine Aufhebung des arbeitsvertraglichen Genussrechts beschlossen und eine Abfindung an den Geschäftsführer ausgezahlt. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Abfindungsbetrag der Besteuerung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.
Diese Auffassung hat der BFH bestätigt. Wie das Finanzamt ist er der Auffassung, dass der für die Abfindung der Genussrechte gewährte Betrag den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen ist. Dabei qualifiziert der BFH das Genussrechtsverhältnis einheitlich als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Als Indizien für die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sieht der BFH vor allem den Umstand, dass
- die Genussrechte nur leitenden Angestellten angeboten wurden,
- die Verfallklausel für die Genussrechte vom Bestehen des Dienstverhältnisses abhing und
- sich die Höhe der Abfindungszahlung in Abhängigkeit vom Verhalten des Geschäftsführers als Arbeitnehmer der GmbH bestimmt hat.
Genauso entschied der BFH mit Urteil vom 21.10.2014.
Nach diesem Urteil handelt es sich bei der Verzinsung von Genussrechten um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Höhe der Verzinsung völlig unbestimmt war und von einem aus Arbeitgeber und einem Vertreter der Arbeitnehmer bestehenden Partnerschaftsausschuss bestimmt wurde.
Erträge aus Kapitalvermögen oder nichtselbstständiger Arbeit in Klärung- Einspruch einlegen
Unter dem Verfahren VIII R 10/22 ist beim BFH derzeit ein Verfahren anhängig. Hier hat der BFH erneut zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Erträge aus einer stillen Mitarbeiterbeteiligung nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Die Vorinstanz, das FG Badenwürttemberg, sah in einem Fall, dass die stille Beteiligung unter Umständen auch eine eigenständige Erwerbseinnahme sein kann. Es empfiehlt sich daher gleichgelagerte Fälle im Besteuerungsverfahren offen zu halten.