1 |
Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX. |
2 |
Begriffsbestimmungen |
2.1 |
Schadstoffklassen Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen. |
2.2 |
Geräuschklassen Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen. |
2.3 |
EEV Klassen Optionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen. |
2.4 |
Partikelminderungsklassen Die Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen. |
3 |
Emissionsklassen |
3.1 |
Schadstoffklassen |
3.1.1 |
Schadstoffklasse S 1 Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden. |
3.1.2 |
Schadstoffklasse S 2 Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die
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