1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Bis 16.07.2024: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.

[1] Geändert durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.07.2024. Anzuwenden ab 17.07.2024.

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