Lehnt das Finanzamt einen Stundungsantrag durch (schriftlichen) Bescheid ganz oder teilweise ab, ist hiergegen der Einspruch möglich. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nicht die Aussetzung der Vollziehung, sondern nur die einstweilige Anordnung in Betracht nach § 114 FGO.
Einstweilige Anordnung bei Vorliegen eines Stundungsablehnungsbescheids
S hat einen Antrag auf Stundung von Einkommensteuer (Nachzahlung aufgrund des Einkommensteuerbescheids) gestellt, den das Finanzamt abgelehnt hat. Er legt hiergegen Einspruch ein. Da er Vollstreckungsmaßnahmen befürchtet, beantragt er, die Einkommensteuer nicht zahlen zu müssen, bis über seinen Einspruch entschieden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids kommt nicht in Betracht, da sich der Einspruch nicht gegen den Einkommensteuerbescheid richtet. Eine Aussetzung der Vollziehung des Stundungsablehnungsbescheids ist nicht möglich, da bei ihm nichts zu vollziehen ist, was ausgesetzt werden könnte. Es kommt daher nur ein Antrag auf einstweilige Anordnung an das Finanzgericht dahin in Betracht, dass das Gericht dem Finanzamt aufgibt, vorläufig zu stunden. Dies setzt jedoch zweierlei voraus: Der Einspruch muss eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben (Anordnungsgrund) und die Nichtgewährung der vorläufigen Stundung (d. h. die Vollstreckung des Einkommensteuerbescheids) würde für S praktisch den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. All dies ist glaubhaft zu machen. Da dies schwierig und das finanzgerichtliche Verfahren i. d. R. langwierig ist, sollte dieser Verfahrensweg nur in extremen Fällen eingeschlagen werden. Meist halten die Finanzämter bis zur Entscheidung über den Einspruch still.
Anstelle des Einspruchs kann der Steuerpflichtige auch einen neuen Stundungsantrag stellen, wenn er neue Tatsachen vorträgt, die bei der ablehnenden Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden sind bzw. werden konnten. Die Finanzbehörde muss dann über den Stundungsantrag erneut entscheiden.
Ergeht der Ablehnungsbescheid nach Fälligkeit, gelten im Hinblick auf die Säumniszuschläge folgende Grundsätze:
Wurde der Stundungsantrag vor Fälligkeit gestellt, setzt die Finanzbehörde i. A. eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags; bis dahin werden Säumniszuschläge nicht erhoben.
Wurde die Stundung nach Fälligkeit beantragt, bleibt es i. d. R. beim ursprünglichen Fälligkeitstag; es sind also von Anfang an Säumniszuschläge verwirkt.