Leitsatz
Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen ESt.
Normenkette
Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 1 und 4, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich 2000, Nr. 7 Satz 1 Protokoll zum DBA-Österreich 2000
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2006 und 2007 im Inland einen gemeinsamen Wohnsitz unterhielten und zusammen zur ESt veranlagt wurden. Die Klägerin arbeitete in jenen Jahren in Österreich als Auslandskorrespondentin für einen inländischen Verlag. Die zuständige Finanzbehörde hatte dem Arbeitgeber mit Bescheinigungen mitgeteilt, dass ihr Arbeitslohn nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG 2002 und dem DBA Österreich 2000 nicht dem Steuerabzug in Deutschland unterliege. Die Klägerin wurde in Österreich für die Streitjahre mit ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zur ESt veranlagt.
Das FA stellte die Einkünfte der Klägerin, mit denen diese in Österreich veranlagt worden war, nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 steuerfrei. Allerdings erfasste es die Vergütungen, soweit diese anteilig auf Reiseaufenthalte in Drittstaaten außerhalb von Österreich entfielen, sowie die Unterschiedsbeträge zwischen den Arbeitslohnbescheinigungen des Arbeitgebers der Klägerin und denjenigen Einkünften, welche ausweislich der österreichischen Steuerbescheide der Besteuerung in Österreich zugrunde gelegt worden waren.
Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013, 10 K 2438/11 E, Haufe-Index 3789351, EFG 2013, 1010).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf. Er gab dem FA im Kern recht und wies ihm das Besteuerungsrecht für den anteilig auf die Drittstaateneinsätze entfallenden Arbeitslohn zu. Allerdings sah er sich außerstande durchzuerkennen. Es fehlten ihm entscheidungserhebliche Sachverhaltsfeststellungen, so dazu, ob die Klägerin evtl. auch in Österreich über einen Wohnsitz verfügte. Es fehlten ihm auch Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob Österreich sein Besteuerungsrecht partiell womöglich nicht wahrgenommen hatte. Denn das könnte insoweit dann einen Besteuerungsrückfall nach § 15 Abs. 4 DBA-Österreich 2000 oder auch nach § 50d Abs. 8 EStG auslösen.
Hinweis
Das Urteil entscheidet über eine eher nebensächliche Frage des Abkommensrechts:
1. Nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA (und hier den wortgleichen Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Ausnahmen davon enthält (u.a.) Art. 15 Abs. 4 DBA-Österreich 2000. Die Arbeit gilt danach im anderen Vertragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn die Vergütungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind.
2. Die beschriebene Besteuerungszuordnung fixiert das Tätigkeitsortsprinzip:
Demjenigen Vertragsstaat steht das Besteuerungsrecht zu, in welchem die nicht selbstständige Arbeit erbracht wird. Das bedeutet aber zugleich: Die betreffende Arbeit muss "physisch" im Quellenstaat geleistet werden. Wird der Arbeitnehmer "physisch" andernorts, etwa in einem Drittstaat, tätig, dann greift die Quellenstaatszuordnung nicht. Vielmehr überantwortet das DBA das Besteuerungsrecht für diesen Fall wieder der Grundregel des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA: Das Besteuerungsrecht steht allein dem Ansässigkeitsstaat zu.
3. Das gilt auch für Berufe, die latent in besonderem Maße "reiseabhängig" sind, wie z.B. Geschäftsführer oder eben auch Auslandskorrespondenten. Auch bei solchen Berufen kann der Tätigkeitsstaat für die Vergütung, die der betreffende Arbeitnehmer für solche Aufenthalte anteilig erhält, kein Besteuerungsrecht beanspruchen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.11.2014 – I R 27/13