Alte Rechtslage (bis einschl. 31.12.2022) | Neue Rechtslage (ab 1.1.2023) |
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ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung | überwiegende betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung |
5 EUR pro Kalendertag | 6 EUR pro Kalendertag (Tagespauschale) |
max. 600 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr | max. 1.260 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr |
kein Abzug neben dem Werbungskostenpauschbetrag | |
häuslicher Arbeitsplatz muss nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllen | |
Nachweise sind nur hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich |
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