Alte Rechtslage (bis einschl. 31.12.2022) Neue Rechtslage (ab 1.1.2023)
ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung überwiegende betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung
5 EUR pro Kalendertag 6 EUR pro Kalendertag (Tagespauschale)
max. 600 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr max. 1.260 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr
kein Abzug neben dem Werbungskostenpauschbetrag
häuslicher Arbeitsplatz muss nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllen
Nachweise sind nur hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich

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