Wo die Probleme sind:
- Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale
- Das richtige Konto
- Betriebsausgaben
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) |
4651 |
6641 |
|
Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) |
Privateinlage |
1890 |
2180 |
|
Privateinlage |
So kontieren Sie richtig!
Die "Homeoffice-Pauschale" wird auf das Konto "Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil)" 4651/6641 (SKR 03/04) gebucht.
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Privateinlage" 1890/2180 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) |
|
an Privateinlage |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung
Unternehmer Klein ist selbstständiger Buchhalter. In den vergangenen Jahren ist er regelmäßig zu seinen Kunden ins Büro gefahren und hat direkt im Unternehmen die Buchhaltung erstellt. Der direkte Kontakt im Unternehmern ermöglichte es ihm bei eventuell auftretenden Fragen sofort Antworten zu erhalten und die Buchhaltung ordentlich abgestimmt an seinen Kunden übergeben zu können.
Die Corona-Krise traf auch Unternehmer Klein, sodass er in 2021 ab April fast ausschließlich im Homeoffice die Buchhaltung seiner Kunden erstellte. Hierfür setzt Unternehmer Klein die Homeoffice-Pauschale in seiner eigenen Gewinnermittlung zum 31.12.2021 wie folgt für volle 120 Tage an (120 × 5 EUR):
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4651/6641 |
Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) |
600 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
600 |
3 Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale
3.1 Rechtslage bis 31.12.2022
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um einen Satz 4 erweitert. Dieser legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest:
- der Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen in seiner Wohnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- der Steuerpflichtige verzichtet auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- nur an den Tagen, an denen der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit von zu Hause aus nachgegangen ist und ihm keine – außerhalb der eigenen Wohnung gelegene – Betätigungsstätte zur Verfügung stand oder vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgesucht wurde.
Gerade die Gruppe der Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesondertem und abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, darf ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Kalendertag, maximal 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr vorgenommen werden.
Fallen die Aufwendungen für die Homeoffice-Pauschale durch die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung durch die eigene Berufsausbildung (Erstausbildung) an, können als Sonderausgaben ebenso bis zu 600 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
3.2 Einzelfragen zur Homeoffice-Pauschale
3.2.1 In welchen Veranlagungszeiträumen kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden?
Die Homeoffice-Pauschale kann in den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR (5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) kann in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Damit ist die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 und damit dem Einkommensteuergesetz geworden.
3.2.2 Wer kann die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen?
Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl von Unternehmern, wie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, als auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG festgeschrieben. Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt der § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG auch für die Berufsgruppe der Arbeitnehmer.
3.2.3 Ist eine Bescheinigung vom Arbeitgeber Voraussetzung für den Ansatz der Homeoffice-Pauschale?
In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice-Pauschale gesetzlich geregelt. Was in der Regelung jedoch fehlt, sind Angaben zu den formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu auch keine Informationen, was jedoch enthalten ist, ist die Aussage, dass die Regelung für die Unternehmer und Arbeitnehmer einfach in der Anwendung sein soll. Hierdurch ergibt sich, dass eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Nachweis für die in Ansatz gebrachte Home-Office-Pauschale für Arbeitnehmer nicht notwendig sein wird.
Nachweis der Homeoffice-Tage
Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen die Homeoffice-Tage mittels eines Kalenders oder ähnlichem (in Form einer einfachen Aufstellung) nachweisen zu können, wenn das Finanzamt die genaue Anzahl der Tage erfragt.
Achten Sie auf Plausibilität!
Kürzen Sie die Anzahl der Tage, die Sie im Rahmen der Entfernungspa...