OFD Chemnitz, Verfügung v. 13.03.2006, S2351-51/1-St22
Mit Urteil vom 11.05.2005 (VI R 40/04, BStBl II 2005, 712) hat der BFH entschieden, dass die Günstigerprüfung des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG entgegen der Verwaltungspraxis arbeitstäglich durchzuführen ist. Das BFH-Urteil ist nach der Veröffentlichung im BStBl in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dem Urteilsfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Steuerbürger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 05.06.2001 bis 07.10.2001 benutzte er für die Wege zwischen seiner Wohnung in B zu seiner 10 km entfernten Arbeitsstätte in M den eigenen PKW. Danach zog der Arbeitnehmer nach M um. Ab 08.10.2001 bis zum Ende des Kalenderjahrs legte er den Weg zu seiner Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Die einfache Entfernung betrug nur noch 5 km. Die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel betrugen 240 DM.
Ermittlung der Entfernungspauschale nach der BFH-Rechtsprechung: |
Fahrten von Wohnung in B |
zur Arbeitsstätte in M |
86 Tage * 10 km * 0,70 DM = |
602 DM |
Fahrten von Wohnung in M |
zur Arbeitsstätte in M |
47 Tage * 5 km * 0,70 DM = |
165 DM |
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel |
240 DM |
Ansatz des höheren Betrags |
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240 DM |
Summe |
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842 DM |
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wären lediglich 767 DM zu berücksichtigen gewesen (602 DM + 165 DM = 767 DM > 240 DM). |
Günstigerprüfung bei Benutzung einer Zeitkarte (Monatskarte/Jahreskarte):
Bei tageweise wechselnder Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Kfz sind die Aufwendungen für eine Zeitkarte auf sämtliche Tage mit Berufsfahrten zu verteilen. Für die Günstigerprüfung sind nur die Aufwendungen, die auf Tage der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entfallen, mit der für diese Tage maßgebenden Entfernungspauschale zu vergleichen.
Beispiel: Arbeitnehmer A erwirbt eine Monatskarte zum Preis von 40 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 10 km. Der Monat hat 20 Arbeitstage. An 5 Arbeitstagen nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, an den übrigen 15 Arbeitstagen fährt er mit seinem Pkw. Lösung |
Entfernungspauschale Pkw |
15 Tage * 10 km * 0,30 EUR = |
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45 EUR |
Entfernungspauschale |
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öffentliche Verkehrsmittel |
5 Tage * 10 km * 0,30 EUR = |
15 EUR |
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tatsächliche Kosten |
40 EUR * 5/20 = |
10 EUR |
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höherer Betrag |
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15 EUR |
Summe |
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60 EUR |
Im Fall von Park & Ride ist eine derartige Aufteilung nicht vorzunehmen. Vielmehr ist hier für die Günstigerprüfung die Entfernungspauschale für die Gesamtstrecke mit den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zu vergleichen.
Maschinelle Einkommensteuerberechnung:
Der tageweise Vergleich zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel kann im maschinellen Einkommensteuerberechnungsverfahren nicht durchgeführt werden. Werden Eintragungen in Kz. 87.40, 41, 68, 78 ff. sowie in Kz. 87.49 vorgenommen, erfolgt – wie bisher – nur ein Abgleich zwischen dem Betrag der Entfernungspauschale, der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzen ist, und dem Gesamtbetrag der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit sich die BFH-Rechtsprechung im Einzelfall auswirkt, kann der personell berechnete Betrag der Entfernungspauschale in Kz. 87.72 eintragen werden. In diesem Fall dürfen Eintragungen zu den Kz. 87.40, 41, 68, 78 ff. sowie Kz. 87.49 nicht erfolgen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 9 Abs. 2 Satz 2