Zusammenfassung
Der geltende Einkommensteuertarif ist ein progressiver Tarif. Er beginnt für den VZ 2024 mit einem Eingangssteuersatz von 14 %, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Danach steigt der Steuersatz stetig an, bis der Spitzensteuersatz erreicht ist. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit mit steigendem Einkommen überproportional zunimmt. Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 277.825 EUR (bzw. 555.650 EUR für Ehegatten) beträgt, gilt für den übersteigenden Teil ein um 3 % erhöhter Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer).
Gesetzlich ist der Einkommensteuertarif in § 32a EStG geregelt. Weitere gesetzliche Grundlagen finden sich in den §§ 32b, 32c und 32d EStG.
1 Tarifzonen
Der Einkommensteuertarif hat 5 Tarifzonen. Dargestellt ist der Tarif des Jahres 2024 für Alleinstehende (Grundtarif). Bei Verheirateten, die zusammen veranlagt werden, gilt jeweils der 2-fache Betrag (Splittingtarif):
- Tarifzone I (Nullzone): steuerfreier Grundfreibetrag (Existenzminimum) von 11.784 EUR;
- Tarifzone II: erste linear-progressive Zone von 11.785 EUR bis 17.005 EUR mit einem von 14 % auf 23,97 % steigenden Grenzsteuersatz;
- Tarifzone III: zweite linear-progressive Zone von 17.006 EUR bis 66.760 EUR mit einem von 23,97 % auf 42 % steigenden Grenzsteuersatz;
- Tarifzone IV: erste Proportionalzone von 66.761 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 42 %;
- Tarifzone V: zweite Proportionalzone von 277.826 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 45 %.
2 Übersicht über die Entwicklung des Grundfreibetrags, Eingangs- und Höchststeuersatzes von 2019-2024
|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Grundfreibetrag |
9.168 EUR |
9.408 EUR |
9.744 EUR |
10.347 EUR |
10.908 EUR |
11.784 EUR |
Eingangssteuersatz |
14 % |
14 % |
14 % |
14 % |
14 % |
14 % |
Höchststeuersatz |
45 % |
45 % |
45 % |
45 % |
45 % |
45 % |
bei zu versteuerndem Einkommen von |
265.327 EUR |
270.501 EUR |
274.613 EUR |
277.826 EUR |
277.826 EUR |
277.826 EUR |
Tab. 1: Entwicklung des Grundfreibetrags und des Eingangs- und Höchststeuersatzes
3 Begriffserläuterungen
▪ Grundfreibetrag
Durch den Grundfreibetrag soll das notwendige Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Grundfreibetrag für 2023 ist möglicherweise verfassungswidrig. Geeignete Fälle sollten unter Hinweis auf das Revisionsverfahren III R 26/24 offen gehalten werden.
▪ Durchschnittssteuersatz
Der durchschnittliche Steuersatz ermittelt sich, indem die Steuer durch das zu versteuernde Einkommen dividiert wird.
▪ Progressionszone
In der Progressionszone steigt der Steuersatz mit steigendem Einkommen an.
▪ Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz drückt die maximale Belastung des zu versteuernden Einkommens aus.
▪ Proportionalzone
Bleibt der Steuersatz gleich, spricht man von einer Proportionalzone.
▪ Grenzsteuersatz
Der Grenzsteuersatz ergibt sich, wenn die Einkommensteuerbelastung eines Mehr- oder Minderbetrags des jeweiligen zu versteuernden Einkommens festgestellt werden soll.
Grenzsteuersatz berechnen
Ein lediger Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 20.000 EUR. Aufgrund einer Gehaltserhöhung erhöht sich sein zu versteuerndes Einkommen um 500 EUR. Nach dem Grundtarif fallen für 2024 folgende Steuerbeträge an:
zu versteuerndes Einkommen |
|
20.000 EUR = |
1.725 EUR |
zu versteuerndes Einkommen |
|
20.500 EUR = |
1.851 EUR |
Die zusätzlichen 500 EUR werden mit 126 EUR belastet. Der Grenzsteuersatz der letzten 500 EUR beträgt somit 25,2 %.
4 Anwendung des Einkommensteuertarifs
Für zu versteuernde Einkommen ist die Steuer nach § 32a Abs. 1 EStG zu berechnen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, ist die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 EStG zu berechnen.
Der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG ist auch in folgenden Fällen anzuwenden:
Ob die Be...