Leitsatz

Zahlungen, die aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, fallen nicht unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, in welchem Umfang eine Entschädigung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses gezahlt wurde, nach § 34 EStG begünstigt zu besteuern ist. Die Steuerpflichtige hatte Reihenhäuser für zehn Jahre an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vermietet. Die Mietverträge wurden vorzeitig gekündigt und der Steuerpflichtigen eine Entschädigung von insgesamt 147.918 EUR gezahlt. Von diesem Betrag entfielen 93.950 EUR auf die Entschädigung entgangener Mieteinnahmen, 52.233 EUR auf nun vorzunehmende Umsatzsteuerrückzahlungen (bei Errichtung der Objekte waren Vorsteuern aus den Baukosten geltend gemacht worden) sowie 1.735 EUR auf Schadensersatzleistungen. Streitpunkt war nun die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Betrages von 52.233 EUR, den das Finanzamt im Gegensatz zu dem Betrag von 93.950 EUR nicht als tarifbegünstigte Entschädigung, sondern als laufende Einnahme behandelte.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass eine Begünstigung des gezahlten Betrages von 52.233 EUR nicht in Betracht kommt. Denn diese Zahlung erfolgte zum (drohenden) Ausgleich von Aufwendungen, nicht aber als Ersatz für entgehende Einnahmen. Der Ersatz von Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird jedoch vom Wortlaut des § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG nicht erfasst. Der klare Gesetzeswortlaut lässt auch keinen Spielraum für eine weitergehende Auslegung. Denn eine "Entschädigung" i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst.a) EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen. Die Zahlung in Höhe von 52.233 EUR erfolgte jedoch nicht als Ausgleich für entgangene Einnahmen, da aufgrund der Aufhebungsverträge die konkrete Möglichkeit bestand, dass es zu einer Rückforderung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15a UStG kommen würde und etwaige von der Steuerpflichtigen zu erstattende Vorsteuern Aufwand darstellen (§ 9b Abs. 2 EStG).

 

Hinweis

Die am Wortlaut des Gesetzes orientierte Entscheidung läuft vom Ergebnis her dem Zweck des § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG zuwider, mit dem erhöhte Belastungen infolge einer Zusammenballung von Einkünften vermieden werden sollen. Diese Auslegung des Gerichts wird auch im Schrifttum kritisch gesehen. Letztlich wird sich der BFH mit dieser Rechtsfrage abschließend befassen, da das FG die eingelegte Revision zugelassen hat [1]. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 AO hinweisen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 01.09.2010, 2 K 306/08

[1] Az. des BFH: IX R 58/10

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