Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert
Leitsatz
Entlassungsentschädigungen können nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden. Eine Entlassungsentschädigung in diesem Sinne sind Zahlungen die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden (§ 24 Nr. 1 EStG). Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Abfindung getroffen wurde.
Sachverhalt
Ein GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer schied als Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers hin aus. Hierfür erhielt er eine bereits im Anstellungsvertrag vereinbarte Abfindungszahlung. Diese blieb im Rahmen von § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Der übersteigende Betrag wurde gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert. Das Finanzamt versagte nach einer Lohnsteueraußenprüfung die ermäßigte Besteuerung, weil bereits im Anstellungsvertrag Regelungen zur Abfindungshöhe bei Beendigung der Tätigkeit für die GmbH enthalten waren und daher die Zahlung nicht aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage erfolgte.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf sah dagegen die steuerpflichtige Abfindungszahlung als Entschädigungszahlung an und gewährte den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG. Der Begriff der Entschädigungszahlung ist im EStG nicht näher definiert. Hierunter fallen Leistungen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, einen finanziellen Schaden auszugleichen, der dem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass (zumindest wahrscheinliche) Einnahmen wegfallen. Bei Arbeitsverhältnissen ist zudem Voraussetzung, dass die Leistungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstvertrags gewährt werden und auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhen. Das Tatbestandsmerkmal "neue Rechtsgrundlage" dient allein der Abgrenzung zwischen bereits erdientem Arbeitslohn und Einnahmen, die für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes zufließen. Der Entschädigungsanspruch entsteht im Urteilsfall als Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses und ist deshalb eine "neue Rechtsgrundlage". Unerheblich ist, dass die Abfindungshöhe bereits im Anstellungsvertrag vereinbart wurde.
Hinweis
Das Urteil des FG Düsseldorf enspricht der Verwaltungsauffassung (vgl. BMF, Schreiben v. 18.12.1998, BStBl 1998 I S. 1512). Entsprechend entschied auch das FG Köln (FG Köln, Urteil v. 25.4.2002, 13 K 7470/98, EFG 2002 S. 1387, rkr).
Das FG München hat sich dieser Auffassung (FG München, Urteil v. 16.9.1999, 16 K 4486/97, EFG 2000,S. 67) ebenso wie das FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2001, 6 K 233/98, EFG 2002 S. 402) hingegen nicht angeschlossen.
Zwar ist die Verwaltungsauffassung eindeutig. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, bietet es sich an eine Anrufungsauskunft und / oder eine verbindliche Auskunft zu beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003, 3 K 7318/00 E