Da beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG zwei separat zu prüfende Leistungen vorliegen, ergibt sich der Steuersatz grds. nach den allgemeinen Vorschriften, die für die individuell zu beurteilende Leistung anzuwenden sind.

Ebenso entsteht die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Regelungen des § 13 Abs. 1 UStG, i. d. R. also mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (VAZ), in dem die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt wurde.[1] Ist bei dem leistenden Unternehmer die Istversteuerung anzuwenden, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des VAZ, in dem der Unternehmer die Gegenleistung (also die Lieferung oder die sonstige Leistung) erhalten hat.[2]

 
Wichtig

Anzahlungsbesteuerung beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz

Oftmals fallen bei einem Tausch oder einem tauschähnlichen Umsatz die Zeitpunkte der jeweiligen Leistungen auseinander. In diesem Fall muss der die Gegenleistung erhaltende Unternehmer schon eine Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG auch bei Sollversteuerung durchführen, da er die Gegenleistung schon vor Ausführung der eigenen Leistung erhalten hat (Anzahlungen).

 
Praxis-Beispiel

Anzahlung durch vorzeitiger Ausführung einer Leistung

Steuerberater S vereinbart mit seinem Mandanten M, einem selbstständigen Malermeister, dass er ihm den Jahresabschluss erstellt und M die Büroräume des S neu streicht. Beide gehen davon aus, dass die Leistungen gleichwertig sind. M führt seine Leistung im Januar aus, S erstellt den Jahresabschluss erst im Mai.

S erhält die Gegenleistung (Renovierung) für seine Leistung (Jahresabschluss) schon im Januar, sodass die Umsatzsteuer für seine Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a Satz 4 UStG im Januar entsteht. Soweit ihm eine ordnungsgemäße Rechnung des M vorliegt, ist S auch schon im Januar für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung vorsteuerabzugsberechtigt.

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