Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Bei einem Tausch und einem tauschähnlichen Umsatz stehen sich jeweils zwei eigenständige Leistungen gegenüber. Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung, während bei einem tauschähnlichen Umsatz die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Von besonderer Bedeutung ist bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz die zutreffende Bestimmung der Bemessungsgrundlage.
1 Definition von Tausch und tauschähnlichem Umsatz
§ 3 Abs. 12 UStG definiert den Tausch und den tauschähnlichen Umsatz, die Definitionen haben klarstellende Bedeutung und beinhalten insbesondere ein Saldierungsverbot bei im Austausch ausgeführten Leistungen. Unerheblich ist dabei, ob beide am Tausch oder tauschähnlichen Umsatz Beteiligten Unternehmer sind oder nicht.
1.1 Definition Tausch
Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung. Dabei wird klargestellt, dass jede Lieferung für die umsatzsteuerliche Behandlung separat zu betrachten ist. Die Definition des § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG entspricht insoweit der gesetzlichen Definition des § 480 BGB über den Tausch, da dort geregelt ist, dass für den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden.
Gegenseitige Lieferungen bei einem Tausch
Zwischen den Unternehmern A und B wird vereinbart, dass A an B eine Baumaschine im Wert von 119.000 EUR liefert und B gegenüber A eine Bauleistung (Werklieferung) ebenfalls im Wert von 119.000 EUR ausführt.
Beide Unternehmer erbringen steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen im Rahmen eines Tauschs, für die bei jedem Unternehmer jeweils 19.000 EUR Umsatzsteuer im Monat der Ausführung der Leistung entstehen. Soweit ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt werden, hat jeder Unternehmer den Vorsteuerabzug aus der erhaltenen Leistung.
I. d. R. werden sich die beiden Lieferungen nicht wertmäßig ausgleichen, sodass eine der Vertragsparteien noch eine Zuzahlung in Geld leisten wird. In diesem Zusammenhang wird von einem Tausch mit Baraufgabe gesprochen.
Tausch mit Baraufgabe
Unternehmer U erwirbt von dem Kraftfahrzeughändler K ein Neufahrzeug für sein Unternehmen. Mit K wurde vereinbart, dass U neben einer Barzahlung i. H. v. 21.420 EUR auch noch ein gebrauchtes Fahrzeug seines Unternehmens zum vertraglichen Anrechnungswert von 5.950 EUR an K liefert.
Es liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. U hat eine Lieferung eines Fahrzeugs seines Unternehmens zu versteuern (Nettowert der Lieferung 5.000 EUR), K hat den Verkauf des Neufahrzeugs als Lieferung der Besteuerung zu unterwerfen, für die er insgesamt 27.370 EUR (Barzahlung und Anrechnungswert des gelieferten alten Fahrzeugs) erhält. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt somit 23.000 EUR und die Umsatzsteuer (19 %) 4.370 EUR.
1.2 Definition tauschähnlicher Umsatz
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dann vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz ergibt sich aber auch, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht. Erfolgt im Rahmen eines solchen tauschähnlichen Umsatzes auch noch eine Zuzahlung in Geld durch eine Vertragspartei, liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
Tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe
Rechtsanwalt R hat mit Teppichhändler T vereinbart, für eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit einem Prozess einen Teppich für sein Büro geliefert zu bekommen. Da der Teppich einen höheren Verkehrswert hat, zahlt der Rechtsanwalt vereinbarungsgemäß noch einen Geldbetrag an den Teppichhändler.
T führt im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe eine Lieferung aus, R erbringt im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe eine sonstige Leistung.
Voraussetzung für einen tauschähnlichen Umsatz (wie auch für einen Tausch) ist jedoch, dass die Leistung grds. auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Für die Steuerbarkeit der Leistung ist weitere Voraussetzung, dass der Handelnde die Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann auch ein tauschähnlicher Umsatz bei der Abgabe werthaltiger Abfälle (z. B. werthaltige Abfallstoffe werden einem Entsorgungsunternehmer überlassen) gegeben sein. Die Finanzverwaltung betont aber, dass für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen muss. Dazu ist eine Vereinbarung über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle erforderlich.
Kein tauschähnlicher Umsatz bei Umleersammeltouren
Kein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn bei Umleersammeltouren Altpapiertonnen oder Altölsammelbehälter entleert werden.
Werden werthaltige Abfallstoffe ...