Für Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis zur Hälfte anzusetzen (sog. 0,5-%-Regelung), wenn die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite mindestens 40 km beträgt oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km vorliegt.

Um nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wurde die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich wurden aber auch die technischen Anforderungen erhöht. Bei Anschaffungen ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybridelektrofahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km vorliegen. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km; die Grenze des maximalen CO2-Ausstoßes bleibt bei 50 g/km.

Wird für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt, ist bei der Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, die Abschreibung oder die Summe der Leasingraten nur zur Hälfte anzusetzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?