Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25 % anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 60.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze von 60.000 EUR gilt ab 2020, auch wenn das Fahrzeug bereits 2019 angeschafft wurde. Das bedeutet, dass für 2019 noch 50 % des Bruttolistenpreises anzusetzen sind und ab 2020 nur 25 % des Bruttolistenpreises, wenn der Grenzwert von 60.000 EUR nicht überschritten wird.

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