Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 8
Die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB gilt als Teil des 2. Abschnitts des Dritten Buches des HGB nur für die dort genannten Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung). In dem für alle Kaufleute geltenden 1. Abschnitt fehlt eine entsprechende Regelung; es gilt dort nur die allgemeine Gliederungsvorschrift des § 247 HGB, welche neben einer Gliederung (genauer: Aufteilung) des Aktivvermögens in Anlage- und Umlaufvermögen lediglich eine hinreichende Aufgliederung verlangt. Zumindest bei größeren Unternehmen ist jedoch eine Anlehnung an die Mindestgliederung für Kapitalgesellschaften empfehlenswert.
Rz. 9
Bei den Kapitalgesellschaften sind nur große und mittelgroße Gesellschaften zum gesonderten Ausweis des Postens "Technische Anlagen und Maschinen" verpflichtet (§ 266 Abs. 1 HGB). Jene Kapitalgesellschaften, die die in § 267 Abs. 1 HGB aufgeführten Merkmale der kleinen Gesellschaft nicht überschreiten, brauchen dagegen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das Anlagevermögen wird dabei nur in die 3 Posten
- I. Immaterielle Vermögensgegenstände
- II. Sachanlagen
- III. Finanzanlagen
gegliedert.
Von der Notwendigkeit zum gesonderten Ausweis der im Gliederungsschema mit arabischen Zahlen versehenen Posten innerhalb der Bilanz kann bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften nur abgegangen werden, wenn
- die Posten nur unwesentliche Beträge enthalten (§ 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB) oder wenn
- bei einer Zusammenfassung "die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Fall müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden" (§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB).
Rz. 10
Jene Nicht-Kapitalgesellschaften, die unter die Regelungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz – PublG) fallen, müssen die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB für große Kapitalgesellschaften sinngemäß anwenden (§ 5 PublG). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) ohne natürliche Person als direkt oder indirekt (bei mehrstufigen Gesellschaftsverhältnissen) persönlich haftenden Gesellschafter unterliegen ebenfalls den strengeren Ausweisvorschriften aufgrund des § 264a HGB (für Ausnahmen siehe § 264b HGB). Gleiches gilt für kleine Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind (§ 267 Abs. 3 HGB i. V. m. § 264d HGB). Dadurch erweitert sich der Anwendungsbereich dieser Gliederungsnorm. Weiterhin wird der Ausweis derartiger Bilanzposten auch durch verschiedene branchenspezifische Formblätter und Spezialgesetze vorgeschrieben.
Abb. 1: Ausweispflichtiger Personenkreis