Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 43
Technische Anlagen und Maschinen scheiden i. d. R. durch Verschrottung oder durch Verkauf aus dem Anlagevermögen aus. Bei diesen Vorgängen können Aufwendungen oder Erträge entstehen, die auf unterschiedlichen Ursachen beruhen.
Rz. 44
Der Fall des Ausscheidens durch Verschrottung einer bereits voll abgeschriebenen Anlage ist weitgehend unproblematisch. Es ist lediglich zu beachten, dass im Anlagegitter in der Spalte "Abgänge" die vollen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen sind. Entsprechende Abgangseintragungen sind auch in der Anlagenbuchhaltung (Anlagenkartei) vorzunehmen.
Hat die Anlage im Zeitpunkt des Abgangs ohne Gegenleistung noch einen Restbuchwert, so ist dieser zuerst durch eine zeitanteilige planmäßige Abschreibung und dann ggf. durch eine außerplanmäßige Abschreibung zu korrigieren; danach ist diese Anlage ebenso zu behandeln wie jede andere bereits voll abgeschriebene Anlage. Die außerplanmäßige Abschreibung ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB); für die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung bietet sich ein Ausweis nach dem Posten 7 (sowohl Gesamtkosten- als auch Umsatzkostenverfahren) an.
Rz. 45
Wird eine Anlage verkauft, so können sowohl Veräußerungsgewinne (Verkauf über Buchwert) als auch Veräußerungsverluste (Verkauf unter Buchwert) entstehen. Als Buchwert gelten die bis zum Zeitpunkt des Verkaufs fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d. h., dass alle planmäßigen und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen vor der Ermittlung des Verkaufserfolges vorzunehmen sind.
Rz. 46
Eine am 2.1.00 erworbene Maschine wird linear auf 5 Jahre abgeschrieben. Die Anschaffungskosten betrugen 100.000 EUR. Am 1.4.02 wird diese Maschine wegen eines Bedienungsfehlers völlig zerstört; der Schrottwert (geschätzter Veräußerungserlös) beträgt 6.000 EUR.
Am 15.8.02 kann die Maschine überraschenderweise für 14.000 EUR an einen Interessenten verkauft werden, der sich die Maschine wieder herrichten will.
Die buchtechnische Entwicklung dieser Maschine stellt sich in 02 wie folgt dar:
1.1.02 |
Restbuchwert |
60.000 EUR |
1.4.02 |
anteilige planmäßige Abschreibung |
– 5.000 EUR |
1.4.02 |
außerplanmäßige Abschreibung |
– 49.000 EUR |
|
ergibt einen neuen Buchwert per 1.4. |
6.000 EUR |
15.8.02 |
Verkaufsgewinn |
8.000 EUR |
Verkaufsgewinne sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 275 Abs. 2, 3 HGB als "Sonstige betriebliche Erträge" (Posten 4 beim Gesamtkostenverfahren bzw. Posten 6 beim Umsatzkostenverfahren) auszuweisen; entsprechend sind Verkaufsverluste als "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (Posten 8 beim Gesamtkostenverfahren bzw. Posten 7 beim Umsatzkostenverfahren) darzustellen. In beiden Fällen handelt es sich grundsätzlich um ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, d. h., dass diese Erfolgskomponenten i. d. R. nicht als außergewöhnliche Erfolgsbeiträge im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB anzugeben sind.