Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Für Beteiligungserträge und Veräußerungsvorgänge im Betriebsvermögen wurde das Halbeinkünfteverfahren ab dem 1.1.2009 zu einem Teileinkünfteverfahren umgewandelt. Danach sind nur noch 40 % der Einnahmen steuerfrei. Kosten können zu 60 % abgezogen werden.
2.1 Gewinnausschüttungen und laufende Aufwendungen
Das Halb-/Teileinkünfteverfahren gilt auch für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, d. h. für Einnahmen im Betriebsvermögen.
Streubesitzdividenden
Ab dem 1.3.2013 wurde die Steuerbefreiung von "Streubesitzdividenden" (= Dividenden bis zu einer Beteiligung von 10 %) im KStG abgeschafft. D. h. diese Dividenden unterliegen nicht mehr der Regelung des § 8b Abs. 1 KStG. Die Dividenden sind in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.
Die Änderung des KStG hat keine Auswirkungen auf Streubesitzdividenden im EStG, d. h. bei Personenunternehmen verbleibt es beim Teileinkünfteverfahren.
2.2 Teilwertabschreibungen
Teilwertabschreibungen auf Anteile im Betriebsvermögen sind nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als die Einnahmen steuerfrei sind. Dementsprechend sind auch Wertaufholungen nur zum Teil bzw. zur Hälfte steuerpflichtig. Gesetzestechnisch erscheint die Wertaufholung in § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG (Betriebsvermögensmehrung), während der teilweise/hälftige Ansatz der Teilwertabschreibung auf § 3c Abs. 2 EStG beruht.
Wertaufholungen sind vorrangig mit steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen zu kompensieren.
2.3 Anteilsveräußerungen
Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen im Fall der Veräußerung, Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft nur teilweise/hälftig steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG; § 3c Abs. 2 EStG).
2.4 Betriebsveräußerungen und -aufgaben
2.4.1 Veräußerungsgewinnermittlung
Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, sind im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung die anteiligen Gewinne aus den im Betriebsvermögen enthaltenen Beteiligungen zu 60 % (bzw. bis 2008 zur Hälfte) steuerpflichtig. Bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gelten Besonderheiten bei der Anwendung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens.
2.4.2 Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
Bei der Veräußerung eines Betriebs gegen wiederkehrende Leistungen hat der Veräußerer ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung (mit Anwendung des § 16 EStG) und nachträglicher Besteuerung der Leistungen.