Leitsatz
Verfügt der Steuerpflichtige über Forderungen gegenüber einer GmbH, auf die er jeweils gegen Erhöhung seiner im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der GmbH um den Nominalwert der Forderung verzichtet, so ist zu vermuten, dass der Wert der GmbH-Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht und eine dauernde Wertminderung nicht eingetreten ist. Der Steuerpflichtige hat die konkreten Tatsachen und Umstände für die Annahme einer Wertminderung der Beteiligung unter die Anschaffungskosten ebenso wie deren voraussichtliche Dauerhaftigkeit darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen. Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer ein Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren angemessen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. B betrieb ein Einzelunternehmen und hielt in seinem Betriebsvermögen eine hälftige GmbH-Beteiligung i.H.v. 25.000 DM. Im März 2000 verzichtete er gegenüber der GmbH auf Forderungen seines Einzelunternehmens gegen Erhöhung seiner Beteiligung um 125.000 DM. Im Juli 2000 verbuchte er noch eine weitere Erhöhung der Beteiligung um 100.000 DM und schrieb diese dann zum 31.12.2000 auf 0 DM ab. Im September 2002 verkaufte er seinen Anteil für 1 EUR. Der Kläger ist der Meinung, dass der Teilwert der Beteiligung bereits zum 31.12.2000 auf 0 DM gesunken sei. Indiz hierfür sei, dass das Eigenkapital der Gesellschaft im Streitjahr und den beiden Folgejahren negativ gewesen sei, die GmbH in diesen Jahren jeweils Fehlbeträge erwirtschaftet habe und dass der Gemeinschuldner seinen Anteil kurz darauf für nur 1 EUR veräußert habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Eine Teilwertabschreibung bereits zum 31.12.2000 würde voraussetzen, dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme herausgestellt hat oder dass die Wiederbeschaffungskosten gesunken sind, weil sich der innere Wert des Unternehmens vermindert hat. Beweise hierfür wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Gleiches gilt für das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ungeachtet ihrer unbegrenzten Nutzungsdauer üblicherweise ein Beobachtungszeitraum von drei bis höchstens fünf Jahren als angemessen betrachtet. Besondere Ereignisse oder konkrete Unterschiede bei der Geschäftsentwicklung der GmbH oder des Einzelunternehmens hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Darüber hinaus käme den Fehlbeträgen sowie dem negativen Eigenkapital aus den Jahren 2000 und 2001 schon deshalb nur wenig Aussagekraft zu, weil der Teilwertabschreibung nur ein Beobachtungszeitraum von neun und fünf Monaten bzw. maximal von zwei Jahren zugrunde lag, so dass ihre Dauerhaftigkeit noch nicht vorhersehbar war.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH entspricht. Es werden einmal mehr die erheblichen Voraussetzungen verdeutlicht, die für eine Teilwertabschreibung erfüllt sein müssen. Das Kriterium für die voraussichtliche Dauerhaftigkeit von Beteiligungen ist dabei mit drei bis maximal fünf Jahren als nicht zu einschneidend zu bewerten.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2012, 1 K 714/09