Leitsatz
Die für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl I 2000, 372).
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, war die Betriebsverpachtung und die Erbringung von Dienstleistungen. Sie war Organträgerin der X-GmbH.
Im Jahr 1990 errichtete sie ein Gebäude, das sie in den Jahren 1996 und 1998 erweiterte. In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 nahm sie auf das Gebäude eine Teilwertabschreibung vor, die sie ausgehend von einem Teilwert für den Grund und Boden, die Außenanlagen und die Gebäude ermittelte.
Das FA gelangte zu der Auffassung, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 notwendige dauernde Wertminderung liege nicht vor. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.2.2000 (BStBl I 2000, 372) sei von einer dauernden Wertminderung nur dann auszugehen, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert des Wirtschaftsguts liege. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.
Das FG gab der Klage statt (EFG 2005, 683).
Entscheidung
Der BFH bestätigte demgegenüber aus Gründen der Typisierung die Verwaltungspraxis.
Hinweis
Das StEntlG 1999/2000/2002 hat § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 und 3 EStG um die "Phänomene" der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" bereichert. Nur wenn dieses Erfordernis erfüllt ist, erlaubt das Gesetz eine Teilwertabschreibung. Erstmals liegt nun eine Grundsatzentscheidung dazu vor, was unter diesem neuen Begriff zu verstehen ist:
1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens danach vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Der BFH bestätigt damit ausdrücklich die entsprechende Verwaltungspraxis, wie sie im BMF-Schreiben vom 25.2.2000 (BStBl I 2000, 372) zum Ausdruck kommt.
2. Zu berücksichtigen ist zur "Erklärung" dieser Entscheidung, dass der Steuergesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich auf die Vorprägung in § 253 HGB zurückgegriffen hat.
Es gilt dort das Vorsichtsprinzip. Daraus ist gefolgert worden, dass die Aussagen über die zukünftige Entwicklung der Werte eines Vermögensgegenstands sich auf einen Zeitraum beziehen muss, der bei vernünftiger Betrachtung vom Bilanzierenden sinnvoll überblickt werden kann. Daher wird im handelsrechtlichen Schrifttum einer Orientierung an wenigen Jahren das Wort geredet. Genannt werden Fristen zwischen einem Jahr und fünf Jahren.
Der BFH hat sich dieser Sichtwiese prinzipiell angeschlossen. Er hält es aus Gründen der Typisierung allerdings für gerechtfertigt, wenn generell auf die Hälfte der planmäßigen der Restnutzungsdauer abgestellt wird. Geringer dimensionierte Zeiträume werden deswegen verworfen.
3. Die zentrale Frage dürfte sein, wann "voraussichtlich" von einer dauernden Wertminderung die Rede sein kann. Hier ist die Abgrenzung zu einer nachträglichen Wertaufholung erforderlich. Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal sollte sein, ob nach den am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen mit einer Rückkehr zum früheren Wert gerechnet werden kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.3.2006, I R 22/05