Das Wesen des Teilzahlungsgeschäfts besteht darin, dass der Verkäufer dem Erwerber die Ware gegen Leistung einer Anzahlung und/oder gegen Bezahlung des Restkaufpreises in monatlichen Raten übergibt.

Der Verkäufer wird regelmäßig in die einzelnen Raten neben der Tilgung auch Zinsen und Bearbeitungsgebühren einrechnen.

3.1 Die Rechte des Erwerbers werden durch die Verbraucherschutzregeln geschützt

Das Teilzahlungsgeschäft ist rechtlich eine Finanzierungshilfe. Bei der Finanzierungshilfe wird die Fälligkeit der Geldforderung hinausgeschoben.

Auf das Teilzahlungsgeschäft gelten neben einigen Vorschriften über das Verbraucherdarlehen zusätzlich die §§ 507 ff. BGB.[1]

Vom Teilzahlungsgeschäft ist der finanzierte Kauf zu unterscheiden. Hierbei nimmt der Käufer bei einem Finanzierungsinstitut ein Darlehen auf.

3.2 Der Kunde muss Privatperson sein

Die Verbraucherschutzregeln setzen voraus, dass der Veräußerer Gewerbetreibender und der Kunde Privatperson ist. Ist der Kredit oder das kreditähnliche Geschäft für den Gewerbebetrieb des Kunden oder für dessen freiberufliche Tätigkeit bestimmt, kommt das Verbraucherschutzrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung.[1]

3.3 Der Kredit muss 200 EUR übersteigen

Das Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Kreditbetrag 200 EUR nicht übersteigt oder dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als 3 Monaten eingeräumt wird.[1]

Die Vorschriften des Gesetzes sind zum Schutz des Verbrauchers zwingend. Eine hiervon abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers ist unwirksam.[2]

3.4 Zwingende Formvorschriften sind zu beachten: Schriftliche Vereinbarung notwendig

Der Vertrag über das Teilzahlungsgeschäft muss schriftlich gefasst sein. Verkäufer und Kunde müssen unterschreiben. Der Verkäufer muss dem Kunden darüber hinaus eine Abschrift der Vertragsurkunde aushändigen.[1]

 
Achtung

Schriftform einhalten

Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig.[2] Er wird jedoch dessen ungeachtet gültig, wenn der Verbraucher den Kredit in Anspruch nimmt, z. B. wenn dem Verbraucher die Sache übergeben wird. Die Gegenleistung des Verbrauchers richtet sich in diesem Fall nach dem an sich nichtigen Vertrag.

Der Vertrag muss die folgenden Bestandteile enthalten:

  • Barzahlungspreis

    Hierunter versteht man den üblichen Verkaufspreis. Würde der Kunde sofort bezahlen, bekäme er zu diesem Preis die Ware ausgehändigt.

  • Teilzahlungspreis

    Hierunter versteht man die Summe aller vom Käufer zu zahlenden Beträge. Er umfasst Gebühren (z. B. Bearbeitungsgebühr) und auch die Anzahlung.

  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen (Raten)
  • Effektiver Jahreszins
  • Kosten einer Versicherung
  • Sicherheiten (z. B. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung)
  • Recht des Widerrufs

    Der Verbraucher kann das Teilzahlungsgeschäft ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen.[3] Die fristgerechte Absendung des Widerrufs genügt. Der Zugang des Widerrufs beim Verkäufer kann außerhalb der Frist liegen.

    Beim Versandhandel kann das Widerrufsrecht durch das uneingeschränkte Recht auf Rückgabe der Ware binnen einer Woche ersetzt werden.[4]

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