Dr. Christian Schlottfeldt
Zwischen den einzelnen Job-Sharing-Partnern bestehen keine vertraglichen Rechtsbeziehungen. Sie stehen nebeneinander in Einzelrechtsbeziehung zum Arbeitgeber. Es ist aber Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung jedes am Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmers, Absprachen mit dem oder den anderen Job-Sharing-Partner(n) über die Aufteilung der Arbeitszeit zu treffen und diese verbindlich einzuhalten.
Daraus folgt, dass jeder Job-Sharing-Partner lediglich seinen Teil der Arbeitsleistung zu erbringen hat und nicht für das Arbeitsergebnis des anderen verantwortlich ist.
Arbeitsleistung zur Vertretung nicht zumutbar
Zwei alleinerziehende Arbeitnehmerinnen teilen sich einen Arbeitsplatz und haben sich vertraglich verpflichtet, die andere bei dringenden betrieblichen Erfordernissen zu vertreten. Arbeitnehmerin A wird während ihrer Arbeitszeit krank, sodass der Arbeitgeber Arbeitnehmerin B bittet, sie zu vertreten. Das Kind der Arbeitnehmerin B ist jedoch ebenfalls krank und Arbeitnehmerin B hat im privaten Umfeld keine Möglichkeit, kurzfristig für eine anderweitige Betreuung des Kindes zu sorgen. In diesem Fall wäre es für Arbeitnehmerin B nicht zumutbar, über die für sie geplanten Arbeitseinsätze hinaus weitere Leistungen im Rahmen der Vertretung zu erbringen. Etwas anderes würde für den Fall gelten, dass im Haushalt der Arbeitnehmerin B eine weitere Person zur Aufsicht des Kindes bereitstünde. In diesem Fall müsste Arbeitnehmerin B der Aufforderung ihres Arbeitgebers nachkommen.
Sofern eine grundsätzliche Verpflichtung zur Übernahme der Vertretung von Job-Sharing-Partnern besteht, ist aber bei der Änderung des Arbeitszeitplans zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber insoweit die Grundsätze billigen Ermessens (§§ 106 GewO, 611a BGB) bei der Verteilung der Arbeitszeit zu beachten hat. Hier kann in Anwendung des Rechtsgedankens der Abrufarbeit aus § 12 Abs. 3 TzBfG eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen verlangt werden, während der der vertretende Arbeitnehmer sein persönliches Umfeld, z. B. bei Betreuung eines Kindes, auf den zusätzlichen Arbeitsanfall einstellen kann.
Formulierungsvorschlag:
"Der Arbeitnehmer erklärt seine Bereitschaft, bei Verhinderung des/der Job-Sharing-Partner für dessen/deren Vertretung zur Verfügung zu stehen, soweit die Vertretung aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Vertretung für den Arbeitnehmer zumutbar ist."