Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
2.1.1 Einkommensteuerliche Behandlung: Private Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen
Werden Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte privat genutzt, dann gilt:
- Beträgt die private Nutzung 50 % bis 90 %, können die entsprechenden Geräte als Betriebsvermögen ("gewillkürte Betriebsvermögen") behandelt werden.
- Beträgt die private Nutzung weniger als 50 %, müssen die entsprechenden Geräte als Betriebsvermögen behandelt werden (sog. "notwendiges Betriebsvermögen").
In diesen Fällen sind die Geräte bei Buchführungspflichtigen zu bilanzieren und bei Einnahme-Überschussrechnern in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen.
Abschreibungen bzw. anfallende Kosten werden zunächst voll als Betriebsausgabe gebucht. Die anteilige private Nutzung stellt eine Entnahme dar. Der private Nutzungsanteil ist gewinnerhöhend zu buchen.
2.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung: Es kommt auf die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich an
Umsatzsteuerlich ist für den privaten Nutzungsanteil zwischen der Nutzung des angeschafften Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts und den anfallenden Kosten (z. B. Gebühren, Wartungskosten etc.) zu unterscheiden.
Zuordnung zum Unternehmen und Privatnutzung des Geräts
Vorgelagert ist die Frage, in welchem Umfang das Gerät dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist.
Beträgt die private Nutzung des Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts 90 % oder weniger, hat der Unternehmer ein Wahlrecht:
Das Gerät wird nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
Folge: Kein Vorsteuerabzug und keine Besteuerung der privaten (außerunternehmerischen) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.
- Das Gerät wird voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
Folge: Voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.
- Das Gerät wird nur zum unternehmerisch (betrieblich) genutzten Anteil dem Unternehmen zugeordnet.
Folge: Nur anteiliger Vorsteuerabzug, keine umsatzsteuerliche Besteuerung der Privatnutzung, soweit sich beim Nutzungsverhältnis keine Änderung ergibt.
Private Nutzung von betrieblichen Leistungen
Für den nichtunternehmerischen Anteil ist kein Vorsteuerabzug möglich. Eine Erfassung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt dementsprechend insoweit.
Private Telefonnutzung – volle Zuordnung des Telefons zum Unternehmen
Die private Nutzung beträgt 40 %.
Variante 1: Volle Zuordnung des Telefons zum Unternehmen
Kauf einer Telefonanlage für 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0400 |
Betriebsausstattung |
1.000 EUR |
1200 |
Bank |
1.190 EUR |
1570 |
Vorsteuer |
190 EUR |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0650 |
Büroeinrichtung |
1.000 EUR |
1800 |
Bank |
1.190 EUR |
1400 |
Vorsteuer |
190 EUR |
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Privater Nutzungsanteil / Abschreibung
Einkommensteuerlich beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre (AfA 100 EUR p. a.);
umsatzsteuerlich sind 5 Jahre anzusetzen (Jahresbetrag 200 EUR p. a.).
Auf den jeweiligen Betrag ist der Satz der Privatnutzung anzuwenden; es ergeben sich damit einkommensteuerlich 40 EUR (100 EUR x 40 %) und umsatzsteuerlich 80 EUR (200 EUR x 40 %). Die Umsatzsteuer beträgt dann (80 EUR x 19 % =) 15,20 EUR. Dieser Betrag ist nicht abziehbar und erhöht daher den Entnahmewert.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800 |
Privatentnahmen |
55,20 EUR |
8918 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) |
40,00 EUR |
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1776 |
Umsatzsteuer 19 % |
15,20 EUR |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2100 |
Privatentnahmen |
55,20 EUR |
4638 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) |
40,00 EUR |
|
|
|
3800 |
Umsatzsteuer 19 % |
15,20 EUR |
Private Telefonnutzung
Laufende Kosten
Im Beispielfall sollen 500 EUR Telefonkosten zzgl. Umsatzsteuer anfallen. Die private Nutzung soll wieder 40 % (= 200 EUR netto) betragen.
Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Fall der Vorsteueraufteilung:
Nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung (60 % = 57 EUR) kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der nichtabziehbare Teil (40 % = 38 EUR) erhöht einkommensteuerlich den Wert der Privatentnahme.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4920 |
Telefon |
500 EUR |
1200 |
Bank |
595 EUR |
1570 |
Vorsteuer |
57 EUR |
|
|
|
1800 |
Privatentnahmen |
38 EUR |
|
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
6805 |
Telefon |
500 EUR |
1800 |
Bank |
595 EUR |
1400 |
Vorsteuer |
57 EUR |
|
|
|
2100 |
Privatentnahmen |
38 EUR |
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Private Telefonnutzung durch den Unternehmer
Zu erfassen ist nur die einkommensteuerliche Nutzungsentnahme; umsatzsteuerlich liegt mangels Vorsteuerabzug für den außerunternehmerischen (privaten) Anteil keine unentgeltliche Wertabgabe vor.
Der Privatanteil berechnet sich wie folgt:
Telefonkosten 500 EUR x 40 % Privatanteil = 200 EUR.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto S... |