Zusammenfassung

 
Überblick

Die Aufwendungen für die gesamte Telekommunikation und Datenverarbeitung eines Betriebs sind typische Betriebsausgaben, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Telekommunikation und Datenverarbeitung es sich handelt. Die derzeit gebräuchlichsten Formen sind Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse für Telefon, Telefax, Datenübertragungen und Internet einschl. elektronischer Post (E-Mails, SMS, MMS…). Die Datenverarbeitungsgeräte (Telefon, PC, Handy, Tablet, Smartphone etc.) und Anwendungen können auch privat genutzt werden, und zwar vom Unternehmer selbst, aber auch durch Arbeitnehmer. Der Beitrag zeigt die einkommen- und umsatzsteuerlichen Folgen der unterschiedlichen Nutzungen auf.

 

1 Ausschließliche betriebliche Nutzung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten: Betriebsausgabenabzug

Bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung der Geräte gibt es steuerlich keine Probleme. Die Kosten sind eindeutig und in vollem Umfang Betriebsausgaben, für die Buchungen werden die dafür vorhandenen Konten angesprochen, z. B.:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4920 Telefon 100 EUR 1200 Bank 119 EUR
1570 Vorsteuer 19 EUR      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
6805 Telefon 100 EUR 1800 Bank 119 EUR
1400 Vorsteuer 19 EUR      

Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und eine steuerlich einwandfreie Rechnung für die Leistung vorliegt, kann die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden.[1]

2 Nicht ausschließliche betriebliche Nutzung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten: Wie die private Nutzung beurteilt wird

Werden die Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräte oder -anlagen entweder vom Unternehmer oder vom Arbeitnehmer auch privat genutzt, muss die private Nutzung steuerlich erfasst werden.

2.1 Privatnutzung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten durch Unternehmer

2.1.1 Einkommensteuerliche Behandlung: Private Nutzung als Betriebseinnahme zu erfassen

Werden Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte privat genutzt, dann gilt:

  • Beträgt die private Nutzung 50 % bis 90 %, können die entsprechenden Geräte als Betriebsvermögen ("gewillkürte Betriebsvermögen") behandelt werden.
  • Beträgt die private Nutzung weniger als 50 %, müssen die entsprechenden Geräte als Betriebsvermögen behandelt werden (sog. "notwendiges Betriebsvermögen").[1]

In diesen Fällen sind die Geräte bei Buchführungspflichtigen zu bilanzieren und bei Einnahme-Überschussrechnern in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen.

Abschreibungen bzw. anfallende Kosten werden zunächst voll als Betriebsausgabe gebucht. Die anteilige private Nutzung stellt eine Entnahme dar.[2] Der private Nutzungsanteil ist gewinnerhöhend zu buchen.

2.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung: Es kommt auf die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich an

Umsatzsteuerlich ist für den privaten Nutzungsanteil zwischen der Nutzung des angeschafften Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts und den anfallenden Kosten (z. B. Gebühren, Wartungskosten etc.) zu unterscheiden.

Zuordnung zum Unternehmen und Privatnutzung des Geräts

Vorgelagert ist die Frage, in welchem Umfang das Gerät dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist.

Beträgt die private Nutzung des Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts 90 % oder weniger,[1] hat der Unternehmer ein Wahlrecht:[2]

  1. Das Gerät wird nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet.

    Folge: Kein Vorsteuerabzug[3] und keine Besteuerung der privaten (außerunternehmerischen) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.

  2. Das Gerät wird voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet.
    Folge: Voller Vorsteuerabzug[4] und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe.[5]
  3. Das Gerät wird nur zum unternehmerisch (betrieblich) genutzten Anteil dem Unternehmen zugeordnet.
    Folge: Nur anteiliger Vorsteuerabzug, keine umsatzsteuerliche Besteuerung der Privatnutzung, soweit sich beim Nutzungsverhältnis keine Änderung ergibt.

Private Nutzung von betrieblichen Leistungen

Für den nichtunternehmerischen Anteil ist kein Vorsteuerabzug möglich.[6] Eine Erfassung als unentgeltliche Wertabgabe entfällt dementsprechend insoweit.

 
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